Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Die Kinderkönige“ mit Zusatz e.V. Er hat den Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Duisburg eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Völkerverständigung sowie die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege des Liedgutes und des

  Chorgesangs, Unterhaltung einer Schule, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen wie zum Beispiel Tanz-, Theater- oder

  Musikaufführungen, Schulungen, Seminare, Informationstage usf.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Mitglieder


Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, also zum 31.3. und zum 30.9..

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.


Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dieser Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 Beiträge und sonstige Einnahmen

 

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zuwendung der öffentlichen Hand, Überschüsse aus Veranstaltungen und die Erträge des Vereinsvermögens. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr fällig wird.


Die Mitgliederversammlung kann auch eine Gebührenordnung beschließen, in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsleistungen zu zahlenden Gebühren festgesetzt und die Erstattung von Auslagen, Spesen und Ähnliches geregelt werden.

 

§ 6 Fördermitgliedschaft


Fördermitglieder unterstützen den Verein ideologisch oder materiell, verzichten jedoch auf die Mitgliederrechte, insbesondere auf das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die Ausübung von Ämtern und ähnlichem. Der finanzielle Beitrag der Fördermitglieder ist in seiner Art und Höhe freiwillig, beträgt jedoch mindestens 30 € pro Jahr.


Die Fördermitgliedschaft kann formlos schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt und ebenso ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Die Fördermitglieder werden vereinsintern auf einer Liste geführt und regelmäßig mit Informationen über die Arbeit des Vereines versorgt.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Jahr.

 

§ 8 Verwendung der Finanzmittel


Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an die Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

 

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Minderjährige Mitglieder sind nur im Falle der persönlichen Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stimmberechtigt.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Feststellung und ggf. Änderung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern nach Maßgabe von § 14

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und ggf. Erstellung und Verabschiedung

   einer Gebührenordnung
f) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern


Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung versehen beim Vorstand einzureichen.

 

§ 11 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n)

c) der/die Kassenführer(in)


Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Kassenführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Der Beirat


Bei Bedarf kann der Vorstand einen Beirat einrichten. Der Beschluss über die Einrichtung eines Beirates bedarf der einfachen Mehrheit. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Berufen werden können ordentliche und fördernde Mitglieder. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beirates sind offen für alle Vereinsmitglieder, jedoch nur mit beratender Stimme. Der Beirat kann auch andere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in seiner Arbeit mit Rat und Tat zu unterstützen. Er kann auch Beschlussvorlagen für den Vorstand oder die Mitgliederversammlung einreichen. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Stimmberechtigt ist nur der persönlich Anwesende.

 

§ 13 Das Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
SOS-Kinderdorf e.V.

Renatastr. 77

80639 München,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Rechnungsprüfer/in


Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Finanzgeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

 

§ 16 Inkrafttreten, optionale Geschäftsordnung


Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 05.11.2016 abgehalten in Mülheim an der Ruhr, Flockenweg 23 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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